Lubminer Computer Club e.V.

… der Club der verbindet

Satzung

des Lubminer Computer Club (LCC) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Ziele des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Protokollierung
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Urheberrecht
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein trägt
    den Namen “Lubminer Computer Club (LCC) e.V.”.

  2. Er hat seinen Sitz
    in 17509 Lubmin und ist unter der Nummer 753 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Greifswald eingetragen und als
    gemeinnützig anerkannt.

  3. Geschäftsjahr ist
    das Kalenderjahr.

  4. Gerichtsstand für
    alle Streitigkeiten, für und gegen den Verein, ist das Amtsgericht
    Greifswald.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert
    das Wissens, den Umgang mit dem Computer und die Arbeit mit dem
    Internet für Mitglieder und Gäste des Lubminer Computer Clubs
    (LCC) e.V.

  2. Der Verein
    verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
    Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist
    selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins
    dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein ist
    parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
    weltanschaulicher Toleranz. Mittel des Vereins dürfen nicht für
    parteipolitische Zwecke verwand werden.

 

 

§ 3

Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

  1. Bereitstellung
    einer Beratungs- und Erlebnisstätte für alle interessierten Bürger
    und Gäste des Seebades Lubmin rund um den Computer und das
    Internet.

  2. Organisation und
    Durchführung von Einweisungen zur Arbeit am Computer.

  3. Die Förderung und
    Betreuung der jugendlichen Mitglieder sowie die Zusammenarbeit mit
    anderen Institutionen ( Interessengruppen und Schulen ) um dadurch
    auch der Berufsvorbereitung zu dienen.

  4. Zusammenarbeit mit
    allen Vereinen des Seebades Lubmin.

  5. Durchführung von
    Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Tauschbörsen und
    Studienfahrten und der Organisation von Usertreffen.

  6. Verbesserung des
    Wissensstandes der Mitglieder.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des
    Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des
    öffentlichen und privaten Rechts werden. Bei Minderjährigen muss
    der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der
    Eintritt erfolgt auf schriftlichen Antrag. über die Aufnahme
    entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  2. Die Mitgliedschaft
    erlischt durch den Tod, durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
    erklärenden Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

  3. Die Einleitung des
    Ausschlussverfahrens ist den Betroffenen unter Angabe der einzelnen
    Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Mit der
    Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlussverfahrens an dem
    Betroffenen ruhen dessen Funktionen im Club. Dem Mitglied ist
    Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von einem Monat zu
    erklären. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit gewährt, sich vor
    dem entscheidenden Vorstand mündlich zu äußern.

  4. über den
    Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
    Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Abstimmenden.

  5. Die Mitglieder
    sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
    unterstützen und zu fördern.

  6. Die Leistungen des
    Vereins können die Mitglieder kostenlos in Anspruch nehmen.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

 

  1. Es ist ein
    Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Seine Höhe bestimmt die
    Mitgliederversammlung.

  2. Er ist als
    Jahresbeitrag im Voraus zu zahlen und am 01. Januar jeden Jahres
    fällig. Abweichungen von dieser Regel können von einem Mitglied
    für sich beim Vorstand beantragt werden.

  3. Ist der Beitrag
    eines Mitglieds trotz einmaliger schriftlicher Erinnerung nicht bis
    zum 15.
    Februar eines Jahres bezahlt und ist auch kein Antrag entsprechend
    Ziff. 2 gestellt worden, liegt in diesem
    Verhalten des Mitglieds seine Austrittserklärung, die mit dem 01.
    März des Jahres wirksam wird.

  4. Spenden werden nur
    im Sinne der Satzung verwendet

 

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des
Vereins sind

  1. der Vorstand,

  2. die
    Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Vorstand

 

  1. Der Vorstand
    besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
    Schatzmeister.
    Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere
    Vorstandsmitglieder bestellen.

  2. Je zwei
    Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein
    rechtsverbindlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB.

  3. Der Vorstand kann
    Satzungsänderungen beschließen, die vom Registergericht oder den
    Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese
    Satzungsänderungen müssen zur Wirksamkeit den Mitgliedern
    schriftlich mitgeteilt werden.

  4. Der Vorstand wird
    durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten
    Vorstandes im Amt.

  5. Das Amt eines
    Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
    Verein.

  6. Die
    Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit mit einer
    Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden den Vorstand oder ein einzelnes
    Mitglied abberufen.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

  1. Die
    Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und fasst ihre
    Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden.

  2. Die
    Beschlussfähigkeit ist mit der ordnungsgemäßen Einberufung der
    Mitgliederversammlung gegeben.

  3. Eine 2/3 Mehrheit
    der Abstimmenden ist erforderlich für

    1. die Änderung der
      Satzung

    2. die Auflösung
      des Vereins

    3. den Ausschluss
      eines Mitgliedes ( § 4 Abs. 2 )

    4. die Abberufung
      des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ( § 7 Abs. 6 ).

  4. Eine ordentliche
    Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

    Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens zwei Wochen (Datum des
    Poststempels) vor der Abhaltung.

 

 

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen

  1. bei Bedarf aus
    einem wichtigen Anlass, der durch Beschluss des Vorstandes festgestellt wird,

  2. auf
    schriftlichen, durch Unterschrift gezeichneten Antrag von 1/4 der
    Mitglieder. Der Antrag muss eine Begründung für die Einberufung
    beinhalten.

Die Versammlung muss spätestens innerhalb eines Monats ab dem
Beschluss des
Vorstandes oder dem Eingang des Antrages der Mitglieder abgehalten
werden

 

 

§ 10

Protokollierung

 

  1. über die
    ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen und die
    Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.

  2. Die Protokolle
    müssen zumindest die gefassten Beschlüsse beinhalten.

 

 

§ 11

Kassenprüfung

 

  1. Zum Ende eines
    jeden Geschäftsjahres hat die Kassenprüfung zu erfolgen. Zur Durchführung
    dieser Prüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören
    dürfen.

  2. über das Prüfergebnis erstatten die Prüfer in der jährlichen ordentlichen
    Mitgliederversammlung einen Bericht.

 

 

§ 12

Urheberrecht

 

Von den Mitgliedern des L-C-C sind die Bestimmungen des Gesetzes
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsschutzgesetz/UrhG) zu beachten und zu befolgen.
Kein Vereinsmitglied darf Programme, Programmteile, Schriftstücke
oder Bilder und Videos, die den Bestimmungen des
Urheberrechtsschutzgesetzes unterliegen, vervielfältigen und durch
Kopie in Umlauf bringen. Ausgenommen sind hiervon alle Public
Domain-, Shareware- und Freeware- Programme.
Die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetzes
straf- und zivilrechtlich ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten und
auf eigene Gefahr des betroffenen Vereinsmitglieds.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Bei der
Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seebad Lubmin, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Pflege der Kulturarbeit in der Gemeinde zu verwenden hat.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Die Fassung dieser Satzung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung vom
17.Januar 2009.